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Allgemeine Geschäfts­bedingungen

MH Racing & Exhausts GmbH

MH Racing & Exhausts GmbH · Pörnbacher Straße 14 · 85084 Reichertshofen
Geschäftsführer: Raffael Cataldi · Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt · HRB 11279
Telefon: 0176 61390872 · E-Mail: info@motor-heroin.de
USt-IdNr.: DE361371198

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge, Leistungen, Angebote und Lieferungen der MH Racing & Exhausts GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer" oder „Werkstatt") gegenüber ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber" oder „Kunde"). Sie gelten insbesondere für Reparatur-, Wartungs-, Instandsetzungs-, Umbau-, Tuning- und Leistungssteigerungsarbeiten, für die Lieferung und den Einbau von Fahrzeugteilen und Zubehör, für Fahrwerks-, Rad- und Achsvermessungsarbeiten sowie für Diagnose- und Softwareleistungen.

(2) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos ausführt.

(4) Die AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für künftige gleichartige Geschäfte, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.

§ 2 Angebote, Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

(2) Der Auftrag (Werkvertrag bzw. Kauf- oder gemischter Vertrag) kommt durch schriftliche oder textliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, durch Unterzeichnung des Auftragsformulars durch beide Parteien oder durch tatsächliche Ausführungsaufnahme zustande. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht; Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, den gewünschten Leistungsumfang eindeutig zu bezeichnen. Erweiterungen des Auftrags, die sich während der Ausführung als notwendig oder zweckmäßig erweisen, werden nach § 3 behandelt.

§ 3 Kostenvoranschlag, Preise, Zusatzarbeiten

(1) Auf Wunsch erstellt der Auftragnehmer vor Ausführung des Auftrags einen Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Kosten. Ein Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird. Verbindliche Kostenvoranschläge werden mit einem Höchstpreis versehen; unverbindliche Kostenvoranschläge stellen eine fachmännische Schätzung dar, deren geringfügige Überschreitung ohne gesonderte Anzeige zulässig ist.

(2) Zeichnet sich ab, dass die tatsächlichen Kosten die Schätzung eines unverbindlichen Kostenvoranschlags um mehr als 15 % übersteigen, wird der Auftragnehmer den Kunden unverzüglich unterrichten. Der Kunde kann den Vertrag in diesem Fall aus wichtigem Grund kündigen; der Auftragnehmer hat Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen.

(3) Erweisen sich während der Ausführung zusätzliche, im Auftrag nicht vorgesehene Arbeiten als erforderlich (z. B. weil ein Mangel erst nach Demontage erkennbar wird), so wird der Auftragnehmer den Kunden hierüber informieren und die Zustimmung einholen. Ist der Kunde nicht kurzfristig erreichbar und dienen die Zusatzarbeiten der ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrags, darf der Auftragnehmer diese ausführen, sofern die dadurch entstehenden Mehrkosten geringfügig sind (in der Regel bis 10 % der Auftragssumme) und dem mutmaßlichen Willen des Kunden nicht widersprechen.

(4) Die Erstellung eines Kostenvoranschlags ist grundsätzlich unentgeltlich, sofern nicht ein damit verbundener erheblicher Aufwand (z. B. Zerlegearbeiten, Diagnose) vorab als vergütungspflichtig vereinbart wurde. Wird auf Grundlage des Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt, wird ein vereinbartes Entgelt für dessen Erstellung auf die Auftragssumme angerechnet.

(5) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Es gelten die zum Zeitpunkt der Auftragsausführung gültigen Preise und Stundenverrechnungssätze der Werkstatt, sofern nichts anderes vereinbart ist.

§ 4 Auftragsdurchführung, Ersatzteile, Fremdleistungen

(1) Der Auftragnehmer führt die Arbeiten nach dem anerkannten Stand der Technik und den einschlägigen Regeln der Kraftfahrzeugtechnik aus.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftrag ganz oder teilweise durch fachlich geeignete Dritte (Subunternehmer, Prüforganisationen, Speziallackierer, Motoreninstandsetzer o. Ä.) ausführen zu lassen. Die Verantwortung gegenüber dem Kunden bleibt hiervon unberührt.

(3) Für den Einbau verwendete Teile sind Neuteile in Erstausrüster- oder gleichwertiger Qualität, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart (z. B. Gebraucht-, Austausch- oder Zubehörteile). Bei Austauschaggregaten und -teilen geht das ausgebaute Altteil in das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern der Kunde nicht ausdrücklich dessen Herausgabe verlangt. Ausgetauschte Teile werden nach Abholung des Fahrzeugs, spätestens nach vier Wochen, entsorgt, sofern der Kunde nicht deren Herausgabe verlangt hat.

(4) Stellt der Kunde Teile bei (z. B. Anbau-, Tuning- oder Zubehörteile ohne Beschaffung durch die Werkstatt), übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Material, Eignung, Passgenauigkeit, Qualität und rechtliche Zulässigkeit dieser Teile. Die Gewährleistung des Auftragnehmers beschränkt sich in diesem Fall auf die ordnungsgemäße Ausführung der Montage-/Einbauleistung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Einbau beigestellter Teile abzulehnen, wenn deren Verwendung technische Bedenken begegnet oder gegen zwingende Vorschriften verstößt.

§ 5 Besondere Bestimmungen für Tuning- und Leistungssteigerungsmassnahmen

(1) Tuning- und Leistungssteigerungsmaßnahmen (z. B. Motor-, Fahrwerks-, Abgas-, Bremsen- und Softwaremodifikationen) verändern das Fahrzeug gegenüber dem Serienzustand. Dem Kunden ist bekannt, dass hiermit erhöhte technische und rechtliche Risiken verbunden sein können, insbesondere eine höhere thermische und mechanische Beanspruchung von Motor, Getriebe, Antriebsstrang, Kupplung, Bremsen, Reifen und weiteren Bauteilen sowie eine mögliche Verkürzung deren Lebensdauer.

(2) Der Auftragnehmer weist den Kunden vor Durchführung leistungssteigernder Maßnahmen auf die typischen Risiken hin. Der Kunde beauftragt derartige Maßnahmen in Kenntnis dieser Risiken. Eine bestimmte Leistungsausbeute (PS/kW, Drehmoment) wird nur dann geschuldet, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als Beschaffenheit zugesichert wurde; im Übrigen handelt es sich um Richt- bzw. Erfahrungswerte, die von Fahrzeugzustand, Kraftstoffqualität, Umgebungsbedingungen und Serienstreuung abhängen.

(3) Der Auftragnehmer schuldet die fach- und sachgerechte Ausführung der beauftragten Maßnahme, nicht jedoch das Ausbleiben von Folgen, die sich aus der bestimmungsgemäßen oder übermäßigen Nutzung des leistungsgesteigerten Fahrzeugs durch den Kunden ergeben (z. B. Renneinsatz, Dauervollast, unsachgemäßer Betrieb).

(4) Für den Einsatz des Fahrzeugs außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs (z. B. Motorsport, Renn-/Trackday-Betrieb) gelten Leistungen ausschließlich als solche für den nicht öffentlichen Bereich. Der Kunde ist für die Einhaltung der jeweiligen Veranstalter- und Reglementvorgaben allein verantwortlich.

§ 6 Betriebserlaubnis, Zulassungsrecht, Abnahme (§ 19 StVZO)

(1) Dem Kunden ist bekannt, dass Änderungen am Fahrzeug nach § 19 Abs. 2 StVZO zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen können, wenn hierdurch die Fahrzeugart geändert wird, eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder das Abgas- bzw. Geräuschverhalten verschlechtert wird und keine gültige Genehmigung vorliegt.

(2) Für die verkehrsrechtliche Zulässigkeit im öffentlichen Straßenverkehr ist – je nach Bauteil und Maßnahme – eine der folgenden Grundlagen erforderlich: eine allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) bzw. EG-/EU-Typgenehmigung, ein Teilegutachten mit anschließender Abnahme und Eintragung durch eine amtlich anerkannte Prüforganisation (z. B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS) oder eine Einzelabnahme/Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO. Der Kunde ist verpflichtet, erforderliche Änderungen unverzüglich in die Fahrzeugpapiere eintragen zu lassen und die vollständigen Unterlagen (Gutachten, ABE) im Fahrzeug mitzuführen.

(3) Sofern nicht ausdrücklich als Bestandteil des Auftrags vereinbart, schuldet der Auftragnehmer nicht die Erwirkung der Abnahme, Eintragung oder behördlichen Zulassung. Er unterstützt den Kunden auf Wunsch bei der Organisation der Abnahme; die Entscheidung der Prüforganisation liegt außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers, sodass für ein positives Prüfergebnis keine Gewähr übernommen wird.

(4) Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung dafür, das Fahrzeug erst dann im öffentlichen Straßenverkehr zu betreiben, wenn die erforderlichen Genehmigungen/Eintragungen vorliegen. Der Auftragnehmer weist ausdrücklich darauf hin, dass der Betrieb eines Fahrzeugs ohne gültige Betriebserlaubnis zum Verlust des Versicherungsschutzes, zu bußgeld- und strafrechtlichen Konsequenzen sowie zum Erlöschen der Steuervergünstigung führen kann. Eine Haftung des Auftragnehmers für Folgen, die aus dem Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ohne die erforderliche Genehmigung entstehen, ist – vorbehaltlich § 16 – ausgeschlossen.

(5) Übergibt der Auftragnehmer das Fahrzeug in einem Zustand, der ausschließlich für den nicht öffentlichen Bereich bestimmt ist (z. B. reiner Motorsporteinsatz), wird der Kunde hierauf gesondert hingewiesen. Die Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr ist dann ausgeschlossen.

§ 7 Software-/Steuergeräteänderungen (Chiptuning), Datensicherung, Haftungsausschluss

(1) Bei Änderungen an der Motor-, Getriebe- oder sonstigen Steuergerätesoftware (nachfolgend „Softwareoptimierung") wird der bestehende Datenstand des jeweiligen Steuergeräts verändert. Der Kunde beauftragt derartige Maßnahmen in Kenntnis der damit verbundenen technischen Risiken.

(2) Der Auftragnehmer wird vor Beginn der Arbeiten – soweit technisch möglich – ein Auslesen und eine Sicherung des ursprünglichen Datenstandes (Serienstand) vornehmen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ein Auslesen und Zurückspeichern nicht bei allen Steuergeräten technisch möglich ist und dass bei Schreib-/Flashvorgängen in seltenen Fällen ein Defekt des Steuergeräts (z. B. durch Spannungsabfall, Hardwarefehler, Schreibfehler) auftreten kann. Der Kunde stellt für den Zeitraum der Arbeiten eine ausreichende Spannungsversorgung/Batteriezustand sicher bzw. wird auf ein erforderliches Ladegerät hingewiesen.

(3) Der Auftragnehmer haftet – vorbehaltlich der zwingenden Grenzen des § 16 – nicht für Motor-, Getriebe-, Turbolader-, Abgasanlagen- oder sonstige Folgeschäden, die auf die durch die Softwareoptimierung erzielte Leistungssteigerung oder auf eine hierdurch erhöhte thermische/mechanische Belastung zurückzuführen sind, soweit die Softwareoptimierung fach- und sachgerecht innerhalb der vom Auftragnehmer als vertretbar bewerteten Parameter ausgeführt wurde. Dies gilt insbesondere, wenn vorbestehende Verschleiß- oder Vorschäden, konstruktive Serienschwächen oder eine übermäßige Beanspruchung durch den Kunden mitursächlich sind. Unberührt bleibt die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nach Maßgabe von § 16.

(4) Der Kunde ist für die verkehrs- und emissionsrechtliche Zulässigkeit einer Softwareoptimierung im öffentlichen Straßenverkehr selbst verantwortlich; § 6 gilt entsprechend. Eingriffe in abgasrelevante Systeme, die zu einer Verschlechterung des Emissionsverhaltens oder zur Umgehung von Emissionsminderungseinrichtungen führen, sind unzulässig und werden nicht für den öffentlichen Straßenverkehr angeboten.

(5) Dem Kunden ist bekannt, dass jede Änderung des Serienzustands – auch softwareseitig – zum Verlust von Herstellergarantien und Kulanzansprüchen führen kann (§ 8). Bei einer späteren Rückrüstung auf den Serienstand kann nicht ausgeschlossen werden, dass Diagnosespeicher/Fehlereinträge des Fahrzeugs Rückschlüsse auf zwischenzeitliche Änderungen zulassen.

§ 8 Herstellergarantie, Gewährleistung Dritter, Kulanz

(1) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Umbau-, Tuning- und Softwaremaßnahmen sowie der Einbau von Nicht-Originalteilen dazu führen können, dass eine bestehende Hersteller- oder Neuwagengarantie sowie Kulanzansprüche gegenüber dem Fahrzeughersteller ganz oder teilweise entfallen. Eine Prüfung bestehender Garantie-/Gewährleistungsverhältnisse des Kunden gegenüber Dritten obliegt dem Kunden.

(2) Die vorstehenden Folgen berühren nicht die eigenständige gesetzliche Gewährleistung des Auftragnehmers für die von ihm erbrachten Werk- und Lieferleistungen (§ 15).

§ 9 Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten des Kunden

(1) Der Kunde stellt das Fahrzeug rechtzeitig und in einem für die Arbeiten geeigneten Zustand zur Verfügung und erteilt die für die Auftragsausführung erforderlichen Informationen (z. B. Vorschäden, bekannte Mängel, Vorarbeiten Dritter, verbaute Fremdteile, Wegfahrsperren-/Zugangscodes).

(2) Der Kunde versichert, Eigentümer des Fahrzeugs oder zur Auftragserteilung berechtigt zu sein. Er entfernt vor Übergabe persönliche Gegenstände und Wertsachen aus dem Fahrzeug; für zurückgelassene Gegenstände wird – vorbehaltlich § 16 – keine Haftung übernommen, sofern sie nicht ausdrücklich zur Verwahrung übergeben wurden.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer eine ladungsfähige Anschrift und eine erreichbare Telefonnummer/E-Mail-Adresse zu benennen und Änderungen unverzüglich mitzuteilen, damit Rückfragen, Freigaben und Abholaufforderungen zugestellt werden können.

§ 10 Fertigstellung, Termine, Verzug

(1) Angegebene Fertigstellungstermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich (Fixtermin) vereinbart wurden. Verbindliche Termine setzen voraus, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten (§ 9) rechtzeitig erfüllt und erforderliche Ersatzteile verfügbar sind.

(2) Verzögerungen aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (insbesondere Lieferverzögerungen von Teilen, höhere Gewalt gem. § 20, nachträgliche Auftragserweiterungen, unvorhersehbarer Reparaturmehraufwand), verlängern verbindliche Termine angemessen. Der Auftragnehmer informiert den Kunden über absehbare Verzögerungen.

(3) Kommt der Auftragnehmer mit einer verbindlich zugesagten Leistung in Verzug, ist der Kunde berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Schadensersatzansprüche wegen Verzugs richten sich nach § 16.

§ 11 Fertigstellungsanzeige, Abnahme und Abholung

(1) Der Auftragnehmer zeigt die Fertigstellung an. Bei Werkleistungen ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt ist und die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Nimmt der Kunde eine im Wesentlichen vertragsgemäße Leistung nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist ab, gilt die Leistung als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn der Auftragnehmer den Kunden zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat.

(3) Das Fahrzeug ist nach Anzeige der Fertigstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen, abzuholen. Mit ordnungsgemäßer Rückgabe/Abholung des Fahrzeugs geht die Gefahr auf den Kunden über.

§ 12 Verwahrung und Standgeld bei nicht rechtzeitiger Abholung

(1) Holt der Kunde das Fahrzeug nicht innerhalb der in § 11 Abs. 3 genannten Frist ab, gerät er in Annahme- und ggf. Schuldnerverzug. Der Auftragnehmer verwahrt das Fahrzeug in diesem Fall für den Kunden und ist berechtigt, ab dem Tag nach Ablauf der Frist ein angemessenes Standgeld zu berechnen.

(2) Das Standgeld beträgt 10,00 EUR pro angefangenem Kalendertag (jeweils zzgl. USt.), bei Bereitstellung eines witterungsgeschützten oder Hallenstellplatzes 15,00 EUR pro Tag. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden bzw. eine Wertminderung überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist; dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Aufwands vorbehalten.

(3) Vor der erstmaligen Berechnung von Standgeld fordert der Auftragnehmer den Kunden in Textform zur Abholung auf und weist auf die beabsichtigte Berechnung von Standgeld hin. Das Standgeld wird für Zeiträume nicht berechnet, in denen die Nichtabholung auf Umständen beruht, die der Auftragnehmer zu vertreten hat (z. B. noch nicht behobene, von ihm zu vertretende wesentliche Mängel).

(4) Holt der Kunde das Fahrzeug trotz Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung endgültig nicht ab, ist der Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere §§ 383 ff. BGB, § 372 BGB) berechtigt, das Fahrzeug bzw. zurückbehaltene Sachen nach vorheriger Androhung und Ablauf einer angemessenen Frist zu verwerten und sich aus dem Erlös wegen seiner fälligen Forderungen (einschließlich Standgeld und Verwertungskosten) zu befriedigen. Ein etwaiger Überschuss wird an den Kunden ausgekehrt. Die Rechte aus dem Unternehmerpfandrecht (§ 14) bleiben unberührt.

§ 13 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung

(1) Die Vergütung ist mit Abnahme bzw. Rechnungsstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung fällig und ohne Abzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Herausgabe des Fahrzeugs kann von der vollständigen Zahlung der fälligen Forderung abhängig gemacht werden (§ 14).

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Vorschüsse bzw. Abschlagszahlungen zu verlangen, insbesondere bei umfangreichen Aufträgen, Sonderbestellungen und beigestellten Teilen.

(3) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen (gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte, gegenüber Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; gegenüber Unternehmern gilt dies mit der Maßgabe des § 320 BGB.

§ 14 Eigentumsvorbehalt an Teilen, Unternehmerpfandrecht

(1) Gelieferte, montierte oder ausgetauschte Teile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dem jeweiligen Auftrag bestehenden Forderungen Eigentum des Auftragnehmers (Eigentumsvorbehalt, § 449 BGB), soweit dies rechtlich möglich ist und die Teile nicht durch den Einbau wesentlicher Bestandteil des Fahrzeugs geworden sind. Werden vorbehaltene Teile durch Verbindung mit dem Fahrzeug wesentlicher Bestandteil, so gelten anstelle des Eigentumsvorbehalts die Sicherungsrechte nach Absatz 2.

(2) Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag ein Unternehmerpfandrecht (Werkunternehmerpfandrecht, § 647 BGB) an dem in seinen Besitz gelangten Fahrzeug des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Fahrzeug im Zusammenhang stehen und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Herausgabe des Fahrzeugs bis zur vollständigen Zahlung der gesicherten Forderungen zu verweigern (Zurückbehaltungsrecht). Die Verwertung des Pfands richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften; sie setzt die vorherige Androhung und den Ablauf einer angemessenen Frist voraus. Standgeld nach § 12 kann für die Dauer der Ausübung eines berechtigten Zurückbehaltungs-/Pfandrechts berechnet werden.

§ 15 Gewährleistung / Mängelansprüche

(1) Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die vertragsgemäße, mangelfreie Erbringung seiner Werk- und Lieferleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der nachfolgenden Regelungen.

(2) Bei mangelhafter Werkleistung hat der Auftragnehmer zunächst das Recht zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neuherstellung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich, wird sie verweigert oder ist sie dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz nach Maßgabe des § 16 verlangen.

(3) Der Kunde hat dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Lässt der Kunde ohne vorherige Aufforderung und Fristsetzung Mängel durch Dritte beseitigen, entfällt insoweit ein Anspruch auf Aufwendungsersatz, es sei denn, die sofortige Beseitigung war zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden erforderlich oder der Auftragnehmer befand sich mit der Nacherfüllung in Verzug.

(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt gegenüber Verbrauchern zwei Jahre ab Abnahme. Gegenüber Unternehmern beträgt sie ein Jahr ab Abnahme. Die gesetzlichen Verjährungsfristen bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei Ansprüchen aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke/übliche Verwendung) bleiben unberührt.

(5) Keine Gewähr wird übernommen für Mängel und Schäden, die auf natürlichem Verschleiß, unsachgemäßer Behandlung, Überbeanspruchung, nicht bestimmungsgemäßer Nutzung, eigenmächtigen Eingriffen oder Änderungen durch den Kunden oder Dritte, auf beigestellten Teilen (§ 4 Abs. 4) oder auf ausdrücklichen Weisungen des Kunden entgegen fachlichem Rat beruhen. Weist der Auftragnehmer auf Bedenken gegen eine vom Kunden gewünschte Ausführung hin und besteht der Kunde gleichwohl darauf, ist die Gewährleistung insoweit ausgeschlossen.

§ 16 Haftung und Haftungsbeschränkung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Ebenfalls unbeschränkt haftet der Auftragnehmer nach dem Produkthaftungsgesetz, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

(2) Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers – insbesondere für leicht fahrlässig verursachte Schäden bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten – ausgeschlossen.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 17 Schäden am Fahrzeug, Obhut, Zustand nach Abholung

(1) Während sich das Fahrzeug im Besitz des Auftragnehmers befindet, wendet dieser die im Verkehr erforderliche Sorgfalt auf die Verwahrung an. Für Schäden, die während der Obhut nachweislich durch den Auftragnehmer schuldhaft verursacht werden, haftet er nach Maßgabe des § 16.

(2) Der Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe an den Auftragnehmer wird auf Wunsch beider Parteien in einem Übergabeprotokoll dokumentiert; erkennbare Vorschäden werden festgehalten. Für bereits bei Anlieferung vorhandene Schäden sowie für verdeckte, ohne Verschulden des Auftragnehmers nicht erkennbare Vorschäden wird keine Haftung übernommen.

(3) Beanstandungen wegen offensichtlicher, dem Auftragnehmer zuzurechnender Schäden am Fahrzeug sind bei der Abholung, spätestens jedoch unverzüglich nach Entdeckung geltend zu machen. Nach Abholung des Fahrzeugs eingetretene Schäden oder Veränderungen, die nicht auf eine mangelhafte Leistung des Auftragnehmers zurückzuführen sind (z. B. durch Nutzung, Betrieb, Einwirkung Dritter oder unsachgemäße Behandlung durch den Kunden), fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunden nach § 15 bleiben hiervon unberührt.

(4) Für in das Fahrzeug eingebrachte, nicht zur Verwahrung übergebene Gegenstände sowie für Zubehör, das für die Auftragsausführung nicht benötigt wird, wird nur nach Maßgabe des § 16 gehaftet.

§ 18 Probe-, Prüf- und Erprobungsfahrten

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, im erforderlichen Umfang Probe-, Prüf- und Erprobungsfahrten sowie Prüfstands-/Diagnosefahrten durchzuführen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung, Fehlersuche oder Qualitätssicherung notwendig ist. Bei Leistungssteigerungs- und Tuningmaßnahmen können hierfür auch Fahrten unter Last erforderlich sein.

(2) Der Kunde stellt sicher, dass das Fahrzeug für den Zeitraum der Arbeiten ordnungsgemäß versichert und – soweit für Probefahrten im öffentlichen Straßenverkehr erforderlich – zugelassen ist, oder er stimmt der Nutzung roter Kennzeichen/Kurzzeitkennzeichen des Auftragnehmers zu. Bei ausschließlich für den nicht öffentlichen Bereich bestimmten Fahrzeugen finden Erprobungen nur auf nicht öffentlichem Gelände oder auf dem Prüfstand statt.

§ 19 Fahrzeugdaten, Bild-/Tonaufnahmen, Datenschutz

(1) Zur Auftragsdurchführung werden Fahrzeug- und Diagnosedaten (z. B. Fehlerspeicher, Steuergerätedaten, Messwerte) ausgelesen und verarbeitet. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass moderne Fahrzeuge Betriebs- und Ereignisdaten speichern können.

(2) Der Auftragnehmer erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO/BDSG) zur Vertragsdurchführung. Einzelheiten regelt die gesonderte Datenschutzinformation.

(3) Beabsichtigt der Auftragnehmer, Bild-, Video- oder Tonaufnahmen des Fahrzeugs für redaktionelle, dokumentarische oder werbliche Zwecke (z. B. Social-Media-Content) zu verwenden, bedarf dies der gesonderten, jederzeit widerruflichen Einwilligung des Kunden. Ohne eine solche Einwilligung erfolgt keine Veröffentlichung; hiervon unberührt bleibt die interne Dokumentation zur Beweissicherung.

§ 20 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z. B. Naturereignisse, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, Pandemien, nicht vorhersehbare Liefer- und Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden), berechtigen den Auftragnehmer, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dauert die Behinderung länger als sechs Wochen an, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

§ 21 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers gewährte Schutz nicht entzogen wird.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers in 85084 Reichertshofen. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

(3) Verbraucherstreitbeilegung: Der Auftragnehmer ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und nimmt hieran nicht teil, es sei denn, er erklärt hierzu gesondert seine Bereitschaft. Auf die Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) wird hingewiesen, soweit gesetzlich erforderlich.

(4) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung. Gegenüber Unternehmern gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

(5) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie sämtliche Nebenabreden bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

MH Racing & Exhausts GmbH — Stand: August 2026